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RLG
CH-LU
§ 17 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 17 RLG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a. den Vorschriften der §§ 5 und 10 über die Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen zuwiderhandelt,
b. den Vorschriften der §§ 6 Absatz 1f und g sowie 11 über die Durchführung von Schiessveranstaltungen zuwiderhandelt,
c. * ...
d. ohne Ausnahmebewilligung nach den §§ 8, 9 und 13 seinen Betrieb offenhält oder eine dort angeführte Tätigkeit ausführt,
e. die allgemeinen Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte von § 14 nicht befolgt.