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855 RLG CH-LU

§ 17 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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§ 17 RLG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a. den Vorschriften der §§ 5 und 10 über die Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen zuwiderhandelt,

b. den Vorschriften der §§ 6 Absatz 1f und g sowie 11 über die Durchführung von Schiessveranstaltungen zuwiderhandelt,

c. * ...

d. ohne Ausnahmebewilligung nach den §§ 8, 9 und 13 seinen Betrieb offenhält oder eine dort angeführte Tätigkeit ausführt,

e. die allgemeinen Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte von § 14 nicht befolgt.

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