855
RLG
CH-LU
§ 16 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG)
Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte an Werktagen
§ 16 RLG
1. Die Luzerner Polizei kann abweichende Schliessungszeiten bei besonderen Bedürfnissen gemäss § 8 Absatz 1b bewilligen.