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855 RLG CH-LU

§ 16 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG)

Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte an Werktagen
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§ 16 RLG

1. Die Luzerner Polizei kann abweichende Schliessungszeiten bei besonderen Bedürfnissen gemäss § 8 Absatz 1b bewilligen.

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