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RLG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmebewilligungen
Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen
§ 13 RLG · Ausnahmebewilligungen
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
2. Ausnahmen nach § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 3 können auch für die hohen Feiertage bewilligt werden.