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855 RLG CH-LU

§ 13 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmebewilligungen

Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen
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§ 13 RLG · Ausnahmebewilligungen

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

2. Ausnahmen nach § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 3 können auch für die hohen Feiertage bewilligt werden.

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