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RLG
CH-LU
§ 11 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen
§ 11 RLG · Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
1. Die Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten nach § 6 gelten auch für die hohen Feiertage, ausgenommen für Schiessveranstaltungen nach § 6 Absatz 1f und g.