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RLG
CH-LU
§ 10 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Verbotene Tätigkeiten
Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen
§ 10 RLG · Verbotene Tätigkeiten
1. An hohen Feiertagen sind die in § 5 angeführten und die folgenden Tätigkeiten untersagt
a. Sportveranstaltungen sowie Übungen der Schiessvereine,
b. * ...
c. * Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes, wie Schaustellungen und dergleichen,
d. das Offenhalten von Spiellokalen,
e. der Flugbetrieb auf den zivilen Flugplätzen und auf den Modellflugplätzen.