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855 RLG CH-LU

§ 10 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Verbotene Tätigkeiten

Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen
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§ 10 RLG · Verbotene Tätigkeiten

1. An hohen Feiertagen sind die in § 5 angeführten und die folgenden Tätigkeiten untersagt

a. Sportveranstaltungen sowie Übungen der Schiessvereine,

b. * ...

c. * Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes, wie Schaustellungen und dergleichen,

d. das Offenhalten von Spiellokalen,

e. der Flugbetrieb auf den zivilen Flugplätzen und auf den Modellflugplätzen.

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