§ 1 Gesetz über die Ruhetage und die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte (RLG) - Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 RLG · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Das Gesetz regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten.
2. Es findet keine Anwendung auf
a. Bäckereien und Konditoreien,
b. Molkereien und Milchannahmestellen mit angegliedertem Verkaufsgeschäft,
c. Blumengeschäfte,
d. Tankstellen und den damit verbundenen Verkauf von Autozubehör,
e. Apotheken,
f. Wechselstuben,
g. Spezialgeschäfte für Tabakwaren, Presseerzeugnisse und Ansichtskarten,
h. Kioske,
i. offene Verkaufsstände,
k. Reise- und Verkehrsbüros sowie Geschäftslokale der Reisetransportunternehmen und Fahrzeugverleiher,
l. Verkaufsgeschäfte in Sportzentren, Seebädern, Autobahnraststätten und auf Campingplätzen, deren Sortiment der Einrichtung dient, der sie angegliedert sind,
m. Märkte, Messen und Kirchweihfeste,
n. Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit, Versteigerungen ausgenommen.
3. Für Tankstellen angegliederte Verkaufsgeschäfte mit einer ordentlichen Verkaufsfläche von höchstens 100 m² kommen die §§ 5 Unterabsatz c, 14 und 15 Absatz 1 nicht zur Anwendung. Diese Geschäfte sind jeden Tag spätestens um 22 Uhr zu schliessen.
4. Im Zweifelsfall entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Verkaufsstelle unter dieses Gesetz fällt oder nicht.
5. Für das Gastgewerbe und die Jagd gelten die besonderen Vorschriften des Gastgewerbe- und des Jagdrechts.