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854b CH-LU

§ 5 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Vorpraktikum in privaten Kindertagesstätten (NAV Kita) - Vorbehalt und ergänzendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 NAV Kita · Vorbehalt und ergänzendes Recht

1. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 und des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964.

2. Soweit die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben und dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen

a. des Schweizerischen Obligationenrechts,

b. des Arbeitsgesetzes,

c. der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007,

d. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.

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