854b
CH-LU
§ 4 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Vorpraktikum in privaten Kindertagesstätten (NAV Kita) - Abweichungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 NAV Kita · Abweichungen
1. Abreden, die zu Ungunsten der arbeitnehmenden Person von den §§ 7, 8, 9 und 10 des Normalarbeitsvertrages abweichen, sind nur im Rahmen der einschlägigen Rechtsordnung zulässig und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Die generelle Wegbedingung der Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages ist nicht zulässig.
2. Durch Abrede darf von § 11 nicht zu Ungunsten der arbeitnehmenden Person abgewichen werden.
3. Wurde nichts Abweichendes vereinbart, gelten unmittelbar die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages.
4. Die arbeitnehmende Person muss für deren Gültigkeit auf Abweichungen gemäss Absatz 1 explizit hingewiesen werden.