854b
CH-LU
§ 3 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Vorpraktikum in privaten Kindertagesstätten (NAV Kita) - Betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 NAV Kita · Betrieblicher Geltungsbereich
1. Als private Kindertagesstätte im Sinn von § 2 Absatz 1 gelten Einrichtungen, die
a. in der Regel Kinder bis zum Ende des Kindergartens betreuen,
b. an mindestens fünf halben Tagen in der Woche geöffnet sind,
c. mehr als fünf Plätze anbieten und
d. nicht dem öffentlichen Recht unterstehen.