§ 2 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Vorpraktikum in privaten Kindertagesstätten (NAV Kita) - Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 NAV Kita · Persönlicher Geltungsbereich
1. Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden im Vorpraktikum, die das Erbringen von betreuerischen Arbeitsleistungen in privaten Kindertagesstätten beinhalten. Als Vorpraktikum gilt ein befristetes Anstellungsverhältnis mit Ausbildungscharakter im Sinn der §§ 7 und 8 und ohne direkten Bezug zu einer Ausbildung.
2. Der Normalarbeitsvertrag gilt insbesondere nicht für nachfolgende Praktikumsverhältnisse
a. Praktika für die Zulassung branchenfremder Personen zur verkürzten Ausbildung Fachfrau und Fachmann Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung (FABEK), EFZ,
b. Praktika für die Zulassung einer tertiären Ausbildung,
c. Praktika als Ausbildungsbestandteil während einer tertiären Ausbildung,
d. Schnupperpraktika von maximal fünf Tagen,
e. Sozialpraktika von einigen Wochen, beispielsweise während einer gymnasialen Ausbildung,
f. Praktika, die als Integrationsmassnahme gemäss Artikel 14a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 absolviert werden,
g. Praktika im Rahmen einer Massnahme gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002.