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CH-LU
§ 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Weiterbildung
§ 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Arbeit an Sonn- und Feiertagen
1. An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Sofern die Arbeit an einem Sonntag oder Feiertag vier Stunden nicht übersteigt und lediglich auf den Morgen oder auf den Abend fällt, kann die verbleibende Freizeit der arbeitnehmenden Person als freier Halbtag angerechnet werden.
2. Die Feiertage Neujahr, Ostermontag, Bundesfeiertag, Weihnachtstag und Stefanstag gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Fallen diese Feiertage in die Ferien, gelten sie nicht als Ferientage. Fallen sie auf einen Sonntag oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Militärdienst, können sie nicht nachbezogen werden.