Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854a CH-LU

§ 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Arbeit an Sonn- und Feiertagen

1. An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Sofern die Arbeit an einem Sonntag oder Feiertag vier Stunden nicht übersteigt und lediglich auf den Morgen oder auf den Abend fällt, kann die verbleibende Freizeit der arbeitnehmenden Person als freier Halbtag angerechnet werden.

2. Die Feiertage Neujahr, Ostermontag, Bundesfeiertag, Weihnachtstag und Stefanstag gelten als bezahlte arbeitsfreie Tage. Fallen diese Feiertage in die Ferien, gelten sie nicht als Ferientage. Fallen sie auf einen Sonntag oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Militärdienst, können sie nicht nachbezogen werden.

← § 8 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Geltungsbereich § 10 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →