§ 8 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Arbeitszeit
§ 8 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Arbeitszeit
1. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden für die Arbeit zur Verfügung zu halten haben.
2. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 52 Stunden. Darin sind die den Arbeitnehmenden zustehenden unbezahlten Arbeitspausen nicht inbegriffen.
3. Die Vertragsparteien können eine Jahresarbeitszeit vereinbaren. Diese beträgt auf der Basis der Nettoarbeitszeit je Dienstjahr 2496 Stunden für Arbeitnehmende mit vier Wochen Ferien und 2444 Stunden für Arbeitnehmende mit fünf Wochen Ferien.
4. Die Vertragsparteien können schriftlich saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren, wobei die Arbeitszeit bezogen auf die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses die Ansätze nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreiten darf.
5. Die Arbeitgebenden gewähren den Arbeitnehmenden folgende unbezahlte Pausen
a. über die Mittagszeit in der Regel eine Pause von wenigstens einer halben Stunde,
b. je Halbtag eine Pause von jeweils einer Viertelstunde.
6. Die Arbeitnehmenden leisten bei Bedarf die ihnen zumutbare Überstundenarbeit. Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel elf Stunden nicht überschreiten.
7. Die Arbeitszeit wird täglich erfasst. Die Arbeitgebenden kontrollieren die Minus- oder Überstunden und halten diese jeweils am Ende jedes Monats fest. Allfällige Überstunden werden innert Jahresfrist mit zusätzlicher Freizeit oder zusätzlichen Ferien von gleicher Dauer kompensiert oder durch eine Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abgegolten.