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854a CH-LU

§ 7 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Pflichten der Arbeitnehmenden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Pflichten der Arbeitnehmenden

1. Die Arbeitnehmenden haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.

2. Sie tragen zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten sowie zum Gesundheitsschutz bei.

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