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CH-LU
§ 7 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Pflichten der Arbeitnehmenden
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Pflichten der Arbeitnehmenden
1. Die Arbeitnehmenden haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.
2. Sie tragen zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten sowie zum Gesundheitsschutz bei.