854a
CH-LU
§ 6 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Einsatz der Arbeitnehmenden
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Einsatz der Arbeitnehmenden
1. Die Arbeitnehmenden sind entsprechend ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und den Bedürfnissen des Betriebes einzusetzen.
2. Sie sind in Ausnahmefällen, namentlich während der Ferien, der freien Tage oder Krankheit und Unfall anderer Mitarbeitender, verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Arbeiten zu übernehmen.