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854a CH-LU

§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Gesundheitsschutz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Gesundheitsschutz

1. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen für die Arbeitshygiene, die Arbeitssicherheit, die Unfall- und die allgemeine Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen.

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