854a
CH-LU
§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Gesundheitsschutz
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Gesundheitsschutz
1. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen für die Arbeitshygiene, die Arbeitssicherheit, die Unfall- und die allgemeine Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen.