§ 4 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Schriftlicher Arbeitsvertrag
§ 4 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Schriftlicher Arbeitsvertrag
1. Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, hat die arbeitgebende Person einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen und diesen der arbeitnehmenden Person spätestens bei Stellenantritt auszuhändigen.
2. Der Arbeitsvertrag muss mindestens Folgendes enthalten
a. Name der Vertragsparteien,
b. Funktion der arbeitnehmenden Person,
c. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
d. Bruttolohn, allfällige Lohnzuschläge und Abzüge für den Naturallohn,
e. Arbeitspensum sowie Arbeitszeiten,
f. Ferienanspruch,
g. Probezeit und Kündigungsfrist.
3. Bei Änderung des Arbeitsvertrages während des Arbeitsverhältnisses ist der arbeitnehmenden Person spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Änderung ein angepasster Arbeitsvertrag auszuhändigen.