854a
CH-LU
§ 30 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Arbeitsrechtliche Klagen
Zivilrechtspflege
§ 30 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Arbeitsrechtliche Klagen
1. Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebes oder Haushaltes, an dem die arbeitnehmende Person gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken gilt das vereinfachte Verfahren.