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CH-LU
§ 3 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Aushändigen des Normalarbeitsvertrages
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Aushändigen des Normalarbeitsvertrages
1. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Diese Pflicht besteht auch bei einer Änderung des Normalarbeitsvertrages.