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854a CH-LU

§ 3 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Aushändigen des Normalarbeitsvertrages

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Aushändigen des Normalarbeitsvertrages

1. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen. Diese Pflicht besteht auch bei einer Änderung des Normalarbeitsvertrages.

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