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854a CH-LU

§ 29 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Zeugnis

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 29 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Zeugnis

1. Die Arbeitnehmenden können von den Arbeitgebenden jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

2. Sie können verlangen, dass sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist den Arbeitnehmenden zwingend ein schriftliches Arbeitszeugnis auszustellen.

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