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CH-LU
§ 28 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Abgangsentschädigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 28 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Abgangsentschädigung
1. Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten arbeitnehmenden Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat die arbeitgebende Person folgende Abgangsentschädigung auszurichten
a. 20-25 Dienstjahre: 2 Monatslöhne
b. 26-30 Dienstjahre: 3 Monatslöhne
c. 31-35 Dientsjahre: 4 Monatslöhne
d. 36-40 Dienstjahre: 5 Monatslöhne
e. über 40 Dienstjahre: 6 Monatslöhne
2. Der Monatslohn umfasst den Geld- und den Naturallohn.
3. Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgebenden zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach den Artikeln 339b ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.