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§ 27 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Kündigung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 27 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Kündigung

1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden

a. ein Monat bis zum Abschluss des ersten Dienstjahres,

b. zwei Monate ab dem zweiten Dienstjahr bis zum Abschluss des dritten Dienstjahres,

c. drei Monate ab dem vierten Dienstjahr.

3. Das befristete Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit kündbar, wenn die Vertragsparteien dies im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart haben.

4. Der Anspruch auf Benutzung einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Unterkunft endet zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechts nach den Artikeln 271 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts finden keine Anwendung.

5. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Kündigungsschutz nach den Artikeln 336 ff. sowie über die fristlose Auflösung nach den Artikeln 337 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

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