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854a CH-LU

§ 26 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Probezeit

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 26 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Probezeit

1. Beim befristeten und beim unbefristeten Arbeitsverhältnis gelten die ersten vier Wochen nach dem Stellenantritt als Probezeit. Diese kann schriftlich auf höchstens drei Monate verlängert werden.

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