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CH-LU
§ 26 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Probezeit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 26 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Probezeit
1. Beim befristeten und beim unbefristeten Arbeitsverhältnis gelten die ersten vier Wochen nach dem Stellenantritt als Probezeit. Diese kann schriftlich auf höchstens drei Monate verlängert werden.