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CH-LU
§ 25 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Rechtsverweis
Arbeitsbedingungen von jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmenden
§ 25 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Rechtsverweis
1. Für jugendliche Arbeitnehmende sowie schwangere Frauen und stillende Mütter sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 und die dazugehörigen Verordnungen anwendbar.