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854a CH-LU

§ 24 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Berufliche Vorsorge

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
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§ 24 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Berufliche Vorsorge

1. Arbeitgebende haben Arbeitnehmende, die nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Über das BVG hinausgehende Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.

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