854a
CH-LU
§ 24 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Berufliche Vorsorge
Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
§ 24 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Berufliche Vorsorge
1. Arbeitgebende haben Arbeitnehmende, die nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Über das BVG hinausgehende Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.