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854a CH-LU

§ 23 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Unfallversicherung

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
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§ 23 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Unfallversicherung

1. Arbeitgebende haben Arbeitnehmende nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 obligatorisch gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle zu versichern. Die Prämie für die obligatorische Versicherung gegen Berufsunfälle und -krankheiten gehen zulasten der Arbeitgebenden, die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung zulasten der Arbeitnehmenden. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmenden.

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