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854a CH-LU

§ 22 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Sozialversicherungen im Allgemeinen

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
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§ 22 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Sozialversicherungen im Allgemeinen

1. Arbeitnehmende sind grundsätzlich der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt und beitragspflichtig. Die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von den Arbeitgebenden zu entrichten.

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