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CH-LU
§ 22 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Sozialversicherungen im Allgemeinen
Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
§ 22 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Sozialversicherungen im Allgemeinen
1. Arbeitnehmende sind grundsätzlich der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt und beitragspflichtig. Die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von den Arbeitgebenden zu entrichten.