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854a CH-LU

§ 21 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Krankentaggeldversicherung

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
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§ 21 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Krankentaggeldversicherung

1. Die Arbeitgebenden versichern die Arbeitnehmenden so gegen Lohnausfall bei Krankheit, dass ein Krankentaggeld von 80 Prozent des Bruttolohns ab einer Wartefrist von 30 Tagen für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen geleistet wird, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Bei Arbeitnehmenden im ordentlichen Rentenalter verkürzt sich die Krankentaggeldleistung auf 180 Tage.

2. Die Arbeitgebenden übernehmen wenigstens die halbe Prämie der Krankentaggeldversicherung.

3. Sie kontrollieren, dass sich die Arbeitnehmenden auf eigene Kosten nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 für die Krankenpflege versichern.

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