Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854a CH-LU

§ 20 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohnfortzahlung

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohnfortzahlung

1. Wird die arbeitnehmende Person aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, hat sie nach Beendigung der Probezeit in folgendem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung

a. im 1. und 2. Dienstjahr während eines Monats,

b. ab dem 3. Dienstjahr während zweier Monate,

c. ab dem 6. Dienstjahr während dreier Monate,

d. ab dem 11. Dienstjahr während vier Monaten.

2. Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Umfang.

3. Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der arbeitgebenden Person wenigstens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung (einschliesslich eidgenössische Erwerbsersatzordnung) fällt im Rahmen, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, der arbeitgebenden Person zu.

4. Die arbeitnehmende Person hat der arbeitgebenden Person eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist der arbeitgebenden Person bei Krankheit oder Unfall unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen.

← § 19 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Geltungsbereich § 21 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →