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CH-LU
§ 2 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Wirkung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Wirkung
1. Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts.