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854a CH-LU

§ 2 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Wirkung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Wirkung

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts.

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