§ 19 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Dienstaltersgeschenke
§ 19 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Dienstaltersgeschenke
1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke
a. einen Fünftel eines Monatslohnes nach 5 Dienstjahren,
b. einen Drittel eines Monatslohnes nach 10 Dienstjahren,
c. die Hälfte eines Monatslohnes nach 15 Dienstjahren,
d. drei Viertel eines Monatslohnes nach 20 Dienstjahren,
e. einen Monatslohn nach 25 Dienstjahren.
2. Der Monatslohn umfasst den Geld- und den Naturallohn.
3. Wollen Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in Form von Ferien beziehen, teilen sie dies den Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Ferien anwendbar.