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854a CH-LU

§ 18 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohnrückbehalt

Lohn
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§ 18 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohnrückbehalt

1. Die Arbeitgebenden können einen Zehntel des Monatslohnes (Geld- und Naturallohn) als Sicherheit für ihre Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zurückbehalten. Haben die Arbeitgebenden eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, dürfen sie zusätzlich einen Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten. Insgesamt darf jedoch höchstens ein Drittel des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.

2. Wird der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren oder Reisekosten vorgenommen, gilt er als Sicherheit für Forderungen der Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution gemäss Artikel 330 des Schweizerischen Obligationenrechts zu verwalten.

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