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854a CH-LU

§ 17 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohnzahlung und Lohnabrechnung

Lohn
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§ 17 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohnzahlung und Lohnabrechnung

1. Die Arbeitgebenden zahlen den Arbeitnehmenden den Lohn samt allfälligen Zulagen am Ende jedes Monats aus.

2. Die Arbeitgebenden übergeben den Arbeitnehmenden bei der Auszahlung des Lohnes eine schriftliche Lohnabrechnung, aus der die Abzüge und die Zuschläge, die Minus- und die Überstunden, die Freizeit und der Ferienbezug klar ersichtlich sind.

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