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§ 16 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Naturallohn
Lohn
§ 16 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Naturallohn
1. Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgebenden, sind Verpflegung und Unterkunft Teil des Lohnes (Naturallohn).
2. Die Höhe des Naturallohns bestimmt sich nach den Ansätzen von Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947.
3. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung besteht auch während der Freizeit, der Ferien und des Urlaubes. Soweit Arbeitnehmende keine Verpflegung beanspruchen, entrichten die Arbeitgebenden ihnen eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen von Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).