§ 15 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Grundsätze
§ 15 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Grundsätze
1. Der Lohn entspricht dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und den Leistungen sowie den Dienstjahren der arbeitnehmenden Person anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Neufestsetzung des Lohnes mitberücksichtigt werden.
2. Für die Entlöhnung der ordentlichen Arbeitszeit gemäss § 8 Absätze 2 und 3 gelten die Ansätze der jeweils aktuellen Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inklusive landwirtschaftliche Hauswirtschaft des Schweizer Bauernverbandes (SBV), des Schweizer Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBLV) und der Schweizer Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter (ABLA).
3. Die Familienzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne Abzüge auszurichten.