854a
CH-LU
§ 14 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Aus- und Weiterbildung
Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Weiterbildung
§ 14 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Aus- und Weiterbildung
1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
2. Der von den Arbeitgebenden angeordnete Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen und die Teilnahme an damit zusammenhängenden Prüfungen darf nicht an die Freizeit oder an die Ferien angerechnet werden.
3. Die Arbeitgebenden tragen die Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die sie anordnen.