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854a CH-LU

§ 14 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Aus- und Weiterbildung

Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Weiterbildung
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§ 14 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Aus- und Weiterbildung

1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.

2. Der von den Arbeitgebenden angeordnete Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen und die Teilnahme an damit zusammenhängenden Prüfungen darf nicht an die Freizeit oder an die Ferien angerechnet werden.

3. Die Arbeitgebenden tragen die Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die sie anordnen.

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