§ 12 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Urlaub
§ 12 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Urlaub
1. Die Arbeitnehmenden haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub
a. eigene zivile oder kirchliche Trauung oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage,
b. Taufe sowie zivile und kirchliche Trauung oder Eintragung der Partnerschaft des eigenen Kindes: 1 Tag,
c. Betreuung eines erkrankten eigenen Kindes: bis zu 3 Tage pro Ereignis, maximal 10 Tage im Jahr,
d. Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder von eigenen Kindern: 3 Tage,
e. Tod von anderen Familienangehörigen als diejenigen gemäss Absatz 1d nach Notwendigkeit: 1 bis zu 3 Tage,
f. militärische Rekrutierung, Inspektion und Ausmusterung: 1 Tag,
g. Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein Stellenwechsel verbunden ist: 1 Tag je Kalenderjahr,
h. Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen,
i. Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen.
2. Die bezahlten Urlaubstage gemäss Absatz 1 dürfen nicht an die Freizeit oder an die Ferien angerechnet werden.