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854a CH-LU

§ 12 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Urlaub

Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Weiterbildung
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§ 12 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Urlaub

1. Die Arbeitnehmenden haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub

a. eigene zivile oder kirchliche Trauung oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage,

b. Taufe sowie zivile und kirchliche Trauung oder Eintragung der Partnerschaft des eigenen Kindes: 1 Tag,

c. Betreuung eines erkrankten eigenen Kindes: bis zu 3 Tage pro Ereignis, maximal 10 Tage im Jahr,

d. Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder von eigenen Kindern: 3 Tage,

e. Tod von anderen Familienangehörigen als diejenigen gemäss Absatz 1d nach Notwendigkeit: 1 bis zu 3 Tage,

f. militärische Rekrutierung, Inspektion und Ausmusterung: 1 Tag,

g. Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein Stellenwechsel verbunden ist: 1 Tag je Kalenderjahr,

h. Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen,

i. Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen.

2. Die bezahlten Urlaubstage gemäss Absatz 1 dürfen nicht an die Freizeit oder an die Ferien angerechnet werden.

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