§ 11 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Ferien
§ 11 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Ferien
1. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden in jedem Kalenderjahr mindestens vier Wochen Ferien zu gewähren. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. Altersjahr sind mindestens fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu gewähren.
2. Für ein unvollständiges Kalenderjahr wird der Ferienanspruch anteilmässig berechnet.
3. Die arbeitnehmende Person kann den Ferienzeitpunkt wünschen, nimmt jedoch auf die Interessen des Betriebes Rücksicht. Die Ferien werden in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt. Es müssen mindestens zwei Ferienwochen pro Kalenderjahr zusammenhängend bezogen werden. Einigen sich die arbeitnehmende und die arbeitgebende Person nicht über den Ferienzeitpunkt oder die Ferienaufteilung, entscheidet die arbeitgebende Person abschliessend.