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§ 10 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Freizeit

Arbeitszeit, Freizeit, Ferien, Weiterbildung
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§ 10 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Freizeit

1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage pro Woche. Mindestens zweimal im Monat muss ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

2. Arbeitnehmenden können mit ihrer Zustimmung mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie halbe Tage gewährt werden.

3. Beim Bezug und bei der Gewährung der freien Tage ist auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

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