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854 CH-LU

§ 9 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Pflichten und Haftung der Arbeitnehmenden

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Pflichten und Haftung der Arbeitnehmenden

1. Arbeitnehmende Person haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Sie haben sich an die Hausordnung zu halten und sind nach Treu und Glauben zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Sie tragen zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten sowie zum Gesundheitsschutz bei.

3. Die arbeitnehmende Person ist für den Schaden verantwortlich, den sie der arbeitgebenden Person absichtlich oder fahrlässig zufügt. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die für die Ausführung der Arbeit verlangt werden, sowie nach den Fähigkeiten und Eigenschaften der arbeitnehmenden Person, die die arbeitgebende Person gekannt hat oder hätte kennen müssen.

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