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CH-LU
§ 8 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Geteilte Verantwortung
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Geteilte Verantwortung
1. Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich die arbeitgebende Person und eine oder mehrere Personen des privaten Haushaltes das Weisungsrecht teilen, sind alle weisungsbefugten Personen gegenüber der arbeitnehmenden Person für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich.