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854 CH-LU

§ 7 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Schutz der Persönlichkeit

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Schutz der Persönlichkeit

1. Arbeitgebende haben die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmende nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.

2. Arbeitgebende haben zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Haushaltes angemessen sind, soweit es ihnen mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und auf die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann.

3. Dem Schutz der Persönlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Minderjährigen besondere Beachtung zu schenken.

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