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CH-LU
§ 5 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und der Verordnung
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages und der Verordnung
1. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden je ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages und der Verordnung des Bundesrates über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) vom 20. Oktober 2010 auszuhändigen. Diese Pflicht besteht auch bei einer Änderung des Normalarbeitsvertrages oder der Verordnung.