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854 CH-LU

§ 41 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Besondere Bestimmungen für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft - Lohn für Präsenzzeiten
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§ 41 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

1. Haben Arbeitnehmende während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz, zählt die entsprechende Zeit als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit.

2. Die Präsenzzeit während des Tages oder in der Nacht wird wie folgt in Lohn gemäss den §§ 18 ff. umgerechnet

a. bei keinen oder nur ausnahmsweisen Einsätzen (im Durchschnitt max. 0,5 Einsätze pro Nacht): 25 Prozent der aktiven Arbeitszeit; mindestens jedoch 5 Franken pro Stunde,

b. bei regelmässigen Einsätzen (im Durchschnitt max. ein Einsatz pro Nacht): 35 Prozent der aktiven Arbeitszeit, mindestens jedoch 7 Franken pro Stunde,

c. bei häufigen Einsätzen (durchschnittlich mehr als ein Einsatz pro Nacht) 50 Prozent der aktiven Arbeitszeit, mindestens jedoch 10 Franken pro Stunde.

3. Der massgebende Ansatz bestimmt sich nach der Anzahl der effektiv geleisteten nächtlichen Einsätze. Als Berechnungsperiode gilt der jeweilige Monat.

4. Bei häufigen Einsätzen im Sinn von Absatz 1c darf die ständige Betreuung nicht durch eine einzige Person abgedeckt werden.

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