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854 CH-LU

§ 40 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Arbeitszeitdokumentation

Besondere Bestimmungen für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft - Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit, Arbeitszeitdokumentation
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§ 40 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Arbeitszeitdokumentation

1. Die arbeitgebende Person hat die Arbeitszeit der arbeitnehmenden Person wöchentlich zu erfassen. Aufzuführen sind die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die während der Präsenzzeiten geleisteten Einsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht, die Überstunden und die Überzeit sowie die Pausen.

2. Die Arbeitszeitdokumentation ist von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.

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