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CH-LU
§ 4 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Hauswirtschaftliche Arbeiten
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Hauswirtschaftliche Arbeiten
1. Als hauswirtschaftliche Arbeiten im Sinn von § 1 Absätze 1 und 3 gelten insbesondere
a. Reinigungsarbeiten im Haushalt,
b. das Besorgen der Wäsche,
c. das Einkaufen und Kochen,
d. die Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken,
e. die Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.
2. Die ärztliche und medizinische Pflege im Sinn der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 sind keine hauswirtschaftlichen Arbeiten.