Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854 CH-LU

§ 4 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Hauswirtschaftliche Arbeiten

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Hauswirtschaftliche Arbeiten

1. Als hauswirtschaftliche Arbeiten im Sinn von § 1 Absätze 1 und 3 gelten insbesondere

a. Reinigungsarbeiten im Haushalt,

b. das Besorgen der Wäsche,

c. das Einkaufen und Kochen,

d. die Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken,

e. die Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

2. Die ärztliche und medizinische Pflege im Sinn der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 sind keine hauswirtschaftlichen Arbeiten.

← § 3 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Geltungsbereich § 5 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →