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854 CH-LU

§ 39 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Pausen

Besondere Bestimmungen für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft - Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit, Arbeitszeitdokumentation
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§ 39 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Pausen

1. Als Pause gilt die Zeit, während der die arbeitnehmende Person das Haus verlassen kann, der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.

2. Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag, mindestens eine Stunde am Stück. Mussten in der vorangegangenen Nacht zwei oder mehr Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier Stunden, davon mindestens zwei Stunden am Stück.

3. Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag festgelegten regelmässigen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde.

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