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CH-LU
§ 38 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Nachtruhe
Besondere Bestimmungen für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft - Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit, Arbeitszeitdokumentation
§ 38 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Nachtruhe
1. Zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr besteht Nachtruhe. Es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.