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854 CH-LU

§ 38 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Nachtruhe

Besondere Bestimmungen für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft - Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit, Arbeitszeitdokumentation
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§ 38 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Nachtruhe

1. Zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr besteht Nachtruhe. Es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.

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