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CH-LU
§ 37 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Präsenzzeit
Besondere Bestimmungen für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft - Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit, Arbeitszeitdokumentation
§ 37 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Präsenzzeit
1. Die Zeit, während der sich die arbeitnehmende Person im Haushalt der zu betreuenden Person aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während der sie sich der zu betreuenden Person aber zur Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit. Dasselbe gilt bei Rufbereitschaft, während der ausserhalb des Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleistet sein muss.
2. Die Entschädigung für die Präsenzzeit und für die Rufbereitschaft richtet sich nach den §§ 18 und 41.
3. Arbeitgebende müssen bei einer intensiven Betreuung die Situation für Arbeitnehmende regelmässig, jedoch mindestens einmal jährlich überprüfen. Nach entsprechender Interessenabwägung ist gegebenenfalls die Organisation der Betreuung anzupassen.