§ 36 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Wöchentliche Arbeitszeit
§ 36 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Wöchentliche Arbeitszeit
1. Bei einem Vollzeitpensum beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft 42 Stunden. Für die Berechnung der geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit zählt nur die aktive Arbeitszeit, nicht jedoch die Präsenzzeiten und die unbezahlten Pausen.
2. Die 43. bis 45. Wochenarbeitsstunde gelten als Überstunden. Sie sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen oder ohne Zuschlag zu entlöhnen.
3. Die Arbeitszeit über 45 Stunden pro Woche gilt als Überzeit. Sie ist mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entlöhnen. Die Überzeit kann nur auf ausdrücklichen Wunsch der arbeitnehmenden Person mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.
4. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 50 Stunden nicht überschreiten.
5. Bei kürzeren Betreuungszeiten bei einem Vollzeitpensum werden in jedem Fall mindestens sieben Arbeitsstunden pro Tag oder ein Drittel der vereinbarten Präsenzzeit angerechnet.
6. Es ist nicht zulässig, eine Person, die zur Erfüllung von hauswirtschaftlichen Arbeiten im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeiten anzustellen.