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854 CH-LU

§ 35 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Tod oder Einweisung der betreuten Person

Besondere Bestimmungen für die ständige Betreuung in der Hausgemeinschaft - Hausgemeinschaft
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§ 35 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Tod oder Einweisung der betreuten Person

1. Bei Tod oder Eintritt in ein Heim oder Spital der in Hausgemeinschaft betreuten Person kann das Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach diesem Ereignis aufgelöst werden.

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